Anzeigen:
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
→ Sittenwidrige Behinderung durch Registrierung eines Domainnamens (Internetrecht)
→ Einwand der Sittenwidrigkeit (Markenrecht)
Die Haftung nach § 826 BGB setzt ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers voraus. Das Vorgehen muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, was eine besondere Verwerflichkeit erfordert.1)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de