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(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Verwaltungsbeschluss i.d.R. durch Stimmenmehrheit; die Verwaltung muss aber ordnungsgemäß und im Interesse der Gemeinschaft erfolgen, d.h. eine objektive Notwendigkeit ist nicht erforderlich, doch dürfen die Beschlüsse nicht sinnlos sein. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile Minderheitenschutz des Absatz 3: bei wesentlicher Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstands und Beeinträchtigung der Fruchtziehung ist kein Mehrheitsbeschluss möglich. Ist bei gleichen Anteilen keine Mehrheit möglich, so kann im Interesse aller Teilhaber eine nach billigem Ermessen angemessene Verwaltung und Benutzung verlangt werden (Absatz 2).
§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft
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