Anzeigen:
Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
§ 743 (2) BGB → Gebrauchsbefugnis
Nach h.M. (Benkard zu § 6, Rdn. 35) ist die Fruchtziehung nicht durch Mehrheitsbeschluss abdingbar.
§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de