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privatrecht:bruchteilsgemeinschaft

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Bruchteilsgemeinschaft

§ 741 BGB

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

§ 742 BGB → Gleiche Anteile
§ 743 (1) BGB → Früchteanteil
§ 743 (2) BGB → Gebrauchsbefugnis
§ 744 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 BGB → Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 BGB → Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 BGB → Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748 BGB → Lasten- und Kostentragung
§ 749 BGB → Aufhebungsanspruch
PatG → Patentgemeinschaft

Die Bruchteisgemeinschaft ist eine Form der Rechtsgemeinschaft.

Bei der Bruchteilsgemeinschaft (z.B. Patentgemeinschaft nach § 6 PatG) ist jeder Teilhaber unmittelbar am gemeinschaftlichen Vermögen beteiligt.

Kriterium der Bruchteilsgemeinschaft ist das gemeinsame Interesse, nicht - wie bei der BGB-Gesellschaft - der gemeinsame Zweck. Bei der Bruchteilsgemeinschaft ist den Teilhabern nur die Beteiligung am gemeinschaftlichen Gegenstand gemeinsam. Entsprechend entsteht die Bruchteilsgemeinschaft durch Zufall und nicht durch Vereinbarung zwischen den teilhabenden Personen. Die Vorschriften der §§ 741 ff. sind allerdings dispositiv, d.h. es können davon abweichende Regelungen vereinbart werden.

Bei der Bruchteilsgemeinschaft werden gemäß der Auslegungsregel § 742 BGB Anteile unterschieden. Diese sind „im Zweifel“ gleich.

Lasten- und Kostentragung (§ 748 BGB)

Den anteiligen Früchten stehen die anteiligen Lasten und Kosten gegenüber.

Begriff der Lasten: durch die öffentliche Hand verursachte Kosten.

Kosten für die Vornahme wertsteigernder Veränderungen, wie z.B. der Bau eines Hauses auf dem gemeinschaftlichen Grundstück werden nicht vom § 748 BGB erfasst.

Beendigung der Gemeinschaft (§ 749 BGB)

Im Prinzip kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Diese Regelung ist abdingbar, jedoch nicht bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.

Die Abdingungsregelung gilt auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger (z.B. Erbe), nicht jedoch gegen den Sonderrechtsnachfolger (z.B. Käufer).

§§ 752, 753 BGB, Teilung in Natur oder Verwertung bei Aufhebung der Gemeinschaft

siehe auch

privatrecht/bruchteilsgemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1