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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:herausgabepflicht

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Herausgabepflicht

§ 667 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

siehe auch

privatrecht/herausgabepflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1