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Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
→ Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten
Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht über die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben.1)
Deshalb genügt die bloße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht. Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist und in der die erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden .2)
Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender Anspruch auf Rechnungslegung zu. Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck entsprechend sämtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden, die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen.3)
Der Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen dieses Rechnungslegungsanspruchs hat der Verletzer alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Kläger für die Ermittlung des Schadensersatzanspruches benötigt. Er umfasst alle Angaben, die es dem Kläger erlauben, seinen Schaden – wahlweise – nach einer der drei Berechnungsmethoden – der Lizenzanalogie, dem eigenen entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn – zu bestimmen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Verletzer ist im Prozess auf Schadensersatz nicht an die von ihm erteilte Rechnungslegung, soweit sich der Verletzte auf sie beruft, gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn er deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichert hat. Er trägt im Ersatzprozess dann jedoch die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend machen will, die von ihm erteilte Rechnung weise eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit zu seinem Nachteil auf. Es obliegt ihm, den für die Berechtigung der Korrektur wesentlichen Sachverhalt (substantiiert) vorzutragen.4)
Die Zumutbarkeitsschwelle ist nicht bereits dann überschritten, wenn bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen sind. Auch in diesem Fall bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände für die Unzumutbarkeit.5)
Die in den Abrechnungen enthaltenen Kundenangaben kann die Beklagte unkenntlich machen, weil sie zu deren Offenlegung nicht verpflichtet ist.6)
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