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Die Verjährung wird gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs [→ Rechtshängigkeit], auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils [→ Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung].
§ 204 BGB → Hemmung der Verjährung
→ Rechtshängigkeit (Verfahrensrecht)
Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung nicht.1)
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