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Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
§ 744 (2) BGB → Notwendige Erhaltungsmaßnahmen
§ 745 BGB → Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
→ Ungerechtfertigte Alleinanmeldung eines Schutzrechts
Grundsatz nach § 744 I BGB: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Ausnahme nach § 744 II BGB: Notwendige Erhaltungsmaßnahmen [§ 744 (2) BGB → Notwendige Erhaltungsmaßnahmen] kann der einzelne Teilhaber allein vornehmen. Notwendige bedeutet, dass die Maßnahmen objektiv im Interesse der Gemeinschaft erforderlich sind. Nach § 748 BGB hat er gegenüber den anderen Teilhabern Anspruch auf Kostenerstattung.
§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft
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