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privatrecht:ausschluss_der_abtretung_bei_inhaltsaenderung_oder_vereinbarung

finanzcheck24.de

Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

§ 399 BGB

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt weder eine Abtretung an Dritte noch an Mitbewerber oder an Verbände in Betracht, weil sie zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde.1)

Besteht die Besonderheit, dass die in Rede stehenden Ansprüche nicht an irgendeinen Dritten abgetreten oder im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG übertragen worden sind, sondern an ein Unternehmen, das im Wettbewerb die Stellung des Klägers in vollem Umfang übernommen hat, so kommt es in diesem Sonderfall durch die Abtretung nicht zu einer Abspaltung des Anspruchs von der Mitbewerberstellung und einer Vermehrung der Anspruchsberechtigten, so dass die Leistung an das aufnehmende Unternehmen ohne eine Veränderung ihres Inhalts im Sinne von § 399 Fall 1 BGB erfolgen kann.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 33 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; vgl. zur fehlenden Abtretbarkeit namens-, marken- und urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche BGH, Urteil vom 23. September 1993 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 241 [juris Rn. 26] - Universitätsemblem; Urteil vom 22. Februar 2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 [juris Rn. 42] = WRP 2001, 1160, 1163 - Dorf MÜNSTERLAND; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 225 [juris Rn. 24] - SPIEGEL-CD-ROM
2)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; m.V.a. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.20; Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8Rn. 199; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 114
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