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privatrecht:haftung_des_vereins_fuer_organe

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Haftung des Vereins für Organe

§ 31 BGB

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einen Dritten zufügt.

§ 31 BGB findet analog Anwendung auf GmbH und AG. Die Haftung ist unabhängig von der Art des Schuldverhältnisses.

siehe auch

privatrecht/haftung_des_vereins_fuer_organe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1