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Im Kontext der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bezieht sich das „schriftliche Verfahren“ auf den Abschnitt des Gerichtsverfahrens [EPGVO, Teil 1 → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz], in dem die Parteien ihre Argumente und Beweismittel in schriftlicher Form einreichen. Dies ist typischerweise der erste Schritt in einem Gerichtsverfahren und umfasst den Austausch von Schriftsätzen zwischen den Parteien.
Regel 10 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das schriftliche Verfahren, das Teil des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ist.
Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst ein schriftliches Verfahren.
Das schriftliche Verfahren dient dazu, die Positionen der Parteien klarzustellen und dem Gericht eine Grundlage für die weitere Verfahrensführung zu geben.
Teil 1, Kapitel 1 der EPGVO [→ Schriftliches Verfahren] behandelt die Einreichung und den Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren. Es umfasst die Regeln für Verletzungsklagen, Nichtigkeitsklagen, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen gemäß Artikel 33 des Übereinkommens, Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Es werden die Anforderungen an die Klageschrift, die Erwiderung und die Widerklage sowie die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse beschrieben.
Für die Verletzungsklage wird in Regel 12 [→ Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)], der Ablauf des schriftlichen Verfahrens festgelegt. Die Regel bestimmt, dass das Verfahren durch die Einreichung einer Klageschrift, einer Klageerwiderung, einer Replik und einer Duplik geführt wird. Die Klageschrift selbst muss den Anforderungen der Regel 13 [→ Inhalt der Klageschrift], entsprechen. Diese legt fest, welche spezifischen Angaben und Dokumente in einer Klageschrift enthalten sein müssen, um die nötigen formellen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Sprache des Verfahrens ist in Regel 14 [→ Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens], geregelt, wodurch sichergestellt wird, dass die Wahl der Verfahrenssprache sowie deren Verwendung in multinationalen Streitfällen klar definiert ist.
Die Gebührenordnung ist in den Regeln 15 und 22 genau geregelt und differenziert nach Art und Umfang der Klage. Regel 15 [→ Gebühr für die Verletzungsklage], legt fest, dass für die Einreichung einer Verletzungsklage sowohl eine feste Grundgebühr als auch, je nach Streitwert, eine variable Gebühr anfällt. Für die Widerklage auf Nichtigerklärung bestimmt Regel 26 [→ Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung], die entsprechenden Gebühren für Gegenansprüche des Beklagten. Die genaue Berechnung der streitwertabhängigen Gebühren wird in Regel 22 [→ Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage], festgesetzt und ist eine wichtige Orientierung für die finanzielle Planung der Parteien.
Die Prüfung der Formerfordernisse wird durch die Kanzlei sichergestellt, wobei Regel 16 [→ Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift], eine Prüfung der Klageschrift auf formale Mängel vorschreibt. Der Kläger erhält hierbei die Möglichkeit zur Nachbesserung, wenn Mängel festgestellt werden. Eine analoge Regelung existiert für die Klageerwiderung und Widerklage gemäß Regel 27 [→ Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung], die sicherstellt, dass auch die Verteidigungs- und Gegenansprüche formal korrekt eingereicht werden.
Regel 19 [→ Einspruch], gibt dem Beklagten das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet der Berichterstatter gemäß Regel 20 [→ Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs], und informiert die Parteien über den weiteren Verfahrensablauf. Sollte eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, ermöglicht Regel 21 [→ Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs] eine Berufung gegen diese Entscheidung.
Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sind ebenfalls geregelt. Regel 85 [→ Verfahrensabschnitte (Ex-parte-Verfahren)], legt den Ablauf für das schriftliche, Zwischen- und mündliche Verfahren fest und enthält spezielle Regelungen, wie die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Entscheidung des Amts nach Regel 86 [→ Aufschiebende Wirkung]. Die inhaltlichen Anforderungen an Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amts sind in Regel 88 [→ Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes], festgelegt und konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag gestellt werden kann.
Das Kapitel sieht außerdem in Regel 33 [→ Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters], die Möglichkeit vor, einen technisch qualifizierten Richter dem Spruchkörper zuzuweisen, um technische Expertise in das Verfahren einzubringen. Ergänzend dazu regelt Regel 34 [→ Antrag des Berichterstatters auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters], dass der Berichterstatter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien ebenfalls einen technisch qualifizierten Richter hinzuziehen kann, was insbesondere bei komplexen technischen Fragen von erheblichem Vorteil ist.
Der Abschluss des schriftlichen Verfahrens wird durch Regel 35 [→ Abschluss des schriftlichen Verfahrens], geregelt. Diese Regel sieht vor, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss informiert und gegebenenfalls einen Termin zur Zwischenanhörung festlegt. Zusätzlich ermöglicht Regel 36 [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen], dass auf Antrag einer Partei zusätzliche Schriftsätze eingereicht werden können. Diese Regelung schafft Flexibilität und ermöglicht eine differenzierte Beweisführung und Argumentation im weiteren Verfahrensverlauf.
Regel 10 EPGVO → Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)
Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1 [→ Schriftliches Verfahren]
Behandelt die Einreichung und den Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren.
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