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Regel 27 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 27.1 EPGVO → Prüfung der Klageerwiderung
Beschreibt, dass die Kanzlei die Klageerwiderung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.
Regel 27.2 EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Beschreibt, dass die Kanzlei den Beklagten bei festgestellten Mängeln zur Behebung innerhalb von 14 Tagen auffordert.
Regel 27.3 EPGVO → Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung
Erläutert, dass die Kanzlei den Beklagten darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn er die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
Regel 27.4 EPGVO → Unterrichtung des Berichterstatters
Beschreibt, dass die Kanzlei den Berichterstatter unterrichtet, wenn der Beklagte die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, und dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.
EPGVO, Abschnitt 1, Verletzungsklage → Klageerwiderung
Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.
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