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Regel 48 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) besagt, dass die Regelungen für den Einspruch gemäß Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 entsprechend gelten.
Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.
Regel 66 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung der Einspruchsregelungen im Kontext einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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