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Einspruch

Regel 19 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, durch das der Beklagte Einspruch gegen die Klageschrift erheben kann.

Regel 19.1 EPGVO → Einspruchsgründe
Der Beklagte kann Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, der Kammer oder die Sprache der Klageschrift erheben.

Regel 19.2 EPGVO → Inhalt des Einspruchs
Der Einspruch muss bestimmte Angaben und Begründungen enthalten.

Regel 19.3 EPGVO → Sprache des Einspruchs
Der Einspruch ist in der vorgeschriebenen Verfahrenssprache zu verfassen.

Regel 19.4 EPGVO → Verweisung an die Zentralkammer
Der Beklagte kann die Verweisung der Klage an die Zentralkammer beantragen.

Regel 19.5 EPGVO → Äußerung des Klägers
Der Kläger wird aufgefordert, sich zum Einspruch zu äußern oder Mängel zu beheben.

Regel 19.6 EPGVO → Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung
Die Frist für die Klageerwiderung wird durch den Einspruch nicht beeinflusst.

Regel 19.7 EPGVO → Anerkennung der Zuständigkeit
Unterlässt der Beklagte den Einspruch, gilt die Zuständigkeit als anerkannt.

Ein Einspruch im Sinne von Regel 19 EPGVO (Preliminary Objection) ist eine vorläufige Einrede, die der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift erheben kann, um die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, die Zuständigkeit der gewählten Kammer oder die Sprache der Klageschrift anzufechten. Wird der Einspruch erhoben, kann der Kläger darauf reagieren oder bestehende Mängel innerhalb von 14 Tagen korrigieren. Erfolgt kein Einspruch innerhalb der Frist, gilt die Zuständigkeit des Gerichts als anerkannt.

Ein Vorläufiger Einspruch kann auch in Bezug auf eine Widerklage auf Widerruf erhoben werden.1) Die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit bedeutet, dass derjenige, der sich gegen eine Widerklage auf Widerruf verteidigt, nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der sich gegen eine Verletzungsklage verteidigt. Folglich muss auch in diesem Fall die Möglichkeit bestehen, eine Vorläufige Einrede zu erheben, um etwaige Zuständigkeits- oder Kompetenzmängel geltend zu machen.2)

Regel 48 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie der Regeln 20 und 21 entsprechend.

Regel 48

Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.

Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, einschließlich Einwände, die auf den Artikeln 29 [→ Anhängigkeitsregel] und 30 [→ Im Zusammenhang stehende Verfahren] der Verordnung Brüssel Ia basieren, können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Regel 48 in Verbindung mit Regel 19.1(a) EPGVO sein.3)

Regel 66 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie der Regeln 20 und 21 entsprechend.

Regel 66

Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Abschnitt 1 → Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten
Regelt das Verfahren bei Einspruch des Beklagten.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 5. Februar 2025
2)
siehe EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 5. Februar 2025
3)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 4. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023
upc/einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/07 09:23 von mfreund