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upc:einspruch

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Einspruch

Regel 66 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.

Regel 66 (1) EPGVO → Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts
Erlaubt dem Beklagten, Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts zu erheben.

Regel 66 (2) EPGVO → Einspruch gegen die Zuständigkeit der Kammer
Erlaubt dem Beklagten, Einspruch gegen die Zuständigkeit der Kammer zu erheben.

Regel 66 (3) EPGVO → Einspruch gegen die Sprache der Klageschrift
Erlaubt dem Beklagten, Einspruch gegen die Sprache der Klageschrift zu erheben.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1