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upc:gebuehr_fuer_die_widerklage_auf_nichtigerklaerung

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Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 26 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten hat.

Regel 26 EPGVO

Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.

upc/gebuehr_fuer_die_widerklage_auf_nichtigerklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 18:53 von mfreund