Anzeigen:
Regel 26 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten hat.
Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Regel 26 EPGVO → Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung
Der Beklagte hat die Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de