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upc:entscheidung_oder_anordnung_aufgrund_eines_einspruchs

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Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs

Regel 20 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert.

Regel 20 EPGVO

Der Berichterstatter entscheidet über den Einspruch und informiert die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt.

siehe auch

Regel 19 EPGVO → Einspruch
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.

Regel 21 EPGVO → Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.

upc/entscheidung_oder_anordnung_aufgrund_eines_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1