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upc:abschluss_des_schriftlichen_verfahrens

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Abschluss des schriftlichen Verfahrens

Regel 73 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den formellen Abschluss des schriftlichen Verfahrens, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann.

Regel 73 (1) EPGVO

Das schriftliche Verfahren wird abgeschlossen, sobald die Parteien ihre Schriftsätze eingereicht haben und das Gericht keine weiteren Schriftsätze mehr anfordert. Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.

siehe auch

Regel 73 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei die Möglichkeit besteht, dass weitere Schriftsätze ausgetauscht werden können.

upc/abschluss_des_schriftlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1