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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_der_klageschrift

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Inhalt der Klageschrift

Regel 13 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.

Regel 13.1 EPGVO → Erforderliche Angaben in der Klageschrift
Beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage.

Regel 13.2 EPGVO → Beifügung von Unterlagen
Regelt die Pflicht des Klägers, Kopien aller in der Klageschrift genannten Unterlagen beizufügen.

Regel 13.3 EPGVO → Entscheidung über Anträge
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q).

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.

upc/inhalt_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 07:59 von mfreund