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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:aufschiebende_wirkung

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Aufschiebende Wirkung

Regel 86 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts.

Regel 86 EPGVO

Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes hat aufschiebende Wirkung.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Aufschiebende Wirkung

Regel 252 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 252 EPGVO

Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht nicht etwas anderes beschließt.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Regelungen zur aufschiebenden Wirkung.

upc/aufschiebende_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 15:54 von mfreund