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Regel 21 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.
Regel 21 (1) EPGVO → Berufungsrecht
Erlaubt den Parteien, gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters Berufung einzulegen.
Regel 21 (2) EPGVO → Frist für die Berufung
Legt die Frist fest, innerhalb derer die Berufung eingelegt werden muss.
Regel 21 (3) EPGVO → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt, wie über die Berufung entschieden wird und welche Instanz dafür zuständig ist.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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