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upc:berufung_gegen_eine_entscheidung_oder_anordnung_aufgrund_eines_einspruchs

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Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs

Regel 21 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.

Regel 21 (1) EPGVO → Berufungsrecht
Erlaubt den Parteien, gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters Berufung einzulegen.

Regel 21 (2) EPGVO → Frist für die Berufung
Legt die Frist fest, innerhalb derer die Berufung eingelegt werden muss.

Regel 21 (3) EPGVO → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt, wie über die Berufung entschieden wird und welche Instanz dafür zuständig ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/berufung_gegen_eine_entscheidung_oder_anordnung_aufgrund_eines_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1