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upc:antrag_auf_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes

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Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Regel 88 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.

Regel 88.1 EPGVO → Einreichungsfrist und Sprache des Antrags
Legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag einzureichen ist.

Regel 88.2 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die der Antrag enthalten muss.

Regel 88.3 EPGVO → Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes
Regelt die Entrichtung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes.

Regel 88.4 EPGVO → Anwendung von Regel 8
Bestimmt, dass Regel 8 keine Anwendung findet.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

upc/antrag_auf_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 15:56 von mfreund