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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:widerklage_auf_nichtigerklaerung

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Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 25 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

Regel 25 (1) EPGVO → Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, die Behauptung aufzustellen, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, und legt die erforderlichen Angaben und Dokumente fest, die in der Widerklage enthalten sein müssen.

Regel 25 (2) EPGVO → Benachrichtigung des Patentinhabers
Regelt die Benachrichtigung des Patentinhabers, wenn dieser nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, und beschreibt die erforderlichen Schritte und Informationen.

siehe auch

Regel 23 EPGVO → Einreichung der Klageerwiderung
Legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.

Regel 24 EPGVO → Inhalt der Klageerwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageerwiderung enthalten sein müssen.

Regel 26 EPGVO → Gebühr für die Widerklage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Widerklage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist.

upc/widerklage_auf_nichtigerklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1