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Regel 22 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.
Regel 22 (1) EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage
Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.
Regel 22 (2) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr
Übersteigt der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Die Regeln 16.3 bis .5 gelten entsprechend.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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