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upc:bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungsklage

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Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage

Regel 22 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

Regel 22 (1) EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungsklage
Der Wert der Verletzungsklage wird vom Berichterstatter durch Anordnung gemäß Regel 370.6 unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes festgesetzt.

Regel 22 (2) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr
Übersteigt der Wert der Verletzungsklage EUR 500.000, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Verletzungsklage gemäß Teil 6 zu entrichten. Die Regeln 16.3 bis .5 gelten entsprechend.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1