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Regel 12.1(d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die optionale Einreichung der Duplik durch den Beklagten.
Das schriftliche Verfahren umfasst optional die Einreichung einer Duplik durch den Beklagten [Regel 29(c) → Duplik auf die Replik].
Regel 29 (c) EPGVO → Duplik auf die Replik
Legt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Duplik auf die Replik fest.
Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.
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