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upc:antrag_einer_partei_auf_zuweisung_eines_technisch_qualifizierten_richters

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Antrag einer Partei auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters

Regel 33 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 33 (1) EPGVO → Antragstellung durch eine Partei
Erlaubt jeder Partei, einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper zu stellen.

Regel 33 (2) EPGVO → Anforderungen an den Antrag
Beschreibt die Anforderungen, die ein solcher Antrag erfüllen muss, einschließlich der Begründung und der technischen Fachkenntnisse, die erforderlich sind.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/antrag_einer_partei_auf_zuweisung_eines_technisch_qualifizierten_richters.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1