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§ 59 des Patentgesetzes (PatG) regelt das Verfahren für den Einspruch gegen ein erteiltes Patent.
§ 59 (1) PatG → Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung
Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.
§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
Erklärt die Bedingungen, unter denen Dritte dem Einspruchsverfahren beitreten können.
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
Regelt die Durchführung von Anhörungen im Einspruchsverfahren und die Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung
Beschreibt die Verantwortung des Vorsitzenden der Patentabteilung für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Anhörung.
§ 59 (5) PatG → Anwendung weiterer Vorschriften im Einspruchsverfahren
Verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Vorschriften im Einspruchsverfahren.
§ 61 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über den Einspruch
§ 61 (1) S. 2 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
§ 61 (2) PatG → Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts
§ 61 (3) PatG → Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung im Patentblatt
§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens
§ 62 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs
§ 62 (1) S. 2 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent
§ 62 (1) S. 3 PatG → Rückzahlung der Einspruchsgebühr
§ 62 (2) PatG → Erstattungsfähige Kosten
§ 63 PatG → Erfindernennung
§ 64 PatG → Beschränkung des Patents
§ 59 ff PatG → Einspruch
§§ 3 I, 2 I PatKostG iVm GebVz 313 600 → Einspruchsgebühr
§ 99 ff PatG → Einspruchsbeschwerdeverfahren
→ Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens
→ Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens
→ Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren
→ Rücknahme des Einspruchs
→ Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens
→ Beteiligte des Einspruchsverfahrens
→ Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren
→ Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens
Das Einspruchsverfahren ist ein der Patenterteilung nachgeschaltetes Verfahren. Es ermöglicht der Öffentlichkeit nach Erteilung des Patents in einem neuen, selbständigen verwaltungsrechtlichen Verfahren Gründe, die der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, geltend zu machen und dessen Widerruf zu erreichen. Zugleich soll dem Patentamt in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen die Möglichkeit eröffnet werden, das erteilte Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und nicht patentfähige Schutzrechte im Verwaltungswege zu beseitigen, um eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden.1)
Das Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung stellt aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Vorverfahren dar, das - ähnlich dem Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - es der Erteilungsbehörde ermöglicht, dem Rechtsschutzbegehren des Einsprechenden durch einen vollständigen oder teilweisen Widerruf des Patents abzuhelfen.2)
Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, er richtet sich gegen das Patent, nicht gegen den Erteilungsbeschluss. Als Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter unterliegt das Einspruchsverfahren besonderen Verfahrensgrundsätzen.
Das Einspruchsverfahren ist nicht durchgehend wie ein echtes zweiseitiges Streitverfahren ausgestaltet, wie dies beispielsweise beim Nichtigkeitsverfahren der Fall ist. Einsprechender und Patentinhaber sind deswegen im Einspruchsverfahren nicht Parteien sondern Beteiligung mehrerer am Prozess. Es gelten spezielle Bestimmungen für die Beteiligung am Einspruchsverfahren, insbesondere für den Wechsel des Einsprechenden und für den Beitritt Dritter.
Die Patentabteilung ist aber nicht an die innerhalb der Einspruchsfrist vom Einsprechenden vorgebrachten Widerrufsgründe gebunden (siehe auch: Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens).
Das Einspruchsverfahren endet mit einer bestandskräftigen Einspruchsentscheidung. Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren aber nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Die Einspruchsentscheidung hat keine Präjudizwirkung für ein späteres Nichtigkeitsverfahren.3)
Bei Erlöschen des Patents (ex nunc) erledigt sich das Einspruchsverfahren, es sei denn, der Einsprechende legt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung dar, daß das Patent für den Zeitraum vor Erlöschen des Patents zu widerrufen war. Bei Erlöschen des Patents ergeht eine Schlußverfügung über die Erledigung des Einspruchs.4) [→ Erlöschen des Patents während des Einspruchsverfahrens ]
Im Einspruchsverfahren trägt gemäß § 62 I PatG bzw. Art. 104 EPÜ jeder Beteiligte seine Kosten selbst, außer die Billigkeit verlangt etwas anderes.
noch einzuarbeitende Ergänzungen
Anhörung: Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten statt oder wenn die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet (§ 59 Abs. 3 PatG).
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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