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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beteiligung_mehrerer_am_prozess

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Beteiligung Mehrerer am Prozeß

Die Beteiligung Mehrerer am Prozess ist keine Sachurteilsvoraussetzung, sondern Mittel der Prozessökonomie

§§ 59 - 63 ZPO → Streitgenossenschaft
§§ 64, 65 ZPO → Hauptintervention
§§ 66 - 71 ZPO → Nebenintervention
§§ 72 - 74 ZPO → Streitverkündung

Prozessuale Grundkonstellation

Bei Verfahrensbeginn:

Anfängliche Streitgenossen gemäß Gesetz. Streitgenossen sind Partei, ob eine aktive oder passive Streitgenossenschaft gebildet wird, entscheidet der Kläger. Mehrere Kläger: Streitgenossenschaft auf Klägerseite. Mehrere Beklagte: Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite.

Im Verlauf des Verfahrens:

Nachträgliche Streitgenossenschaft gemäß BGH möglich durch analoge Anwendung des § 263 ff. ZPO, Klageänderung.

Begriffliche Einordnung

  • Streitgenossenschaft: Eine Streitgenossenschaft tritt dann auf, wenn im Zivilprozess mehrere Personen Partei sind. Auf Klägerseite spricht man von aktiver Streitgenossenschaft, auf Beklagtenseite von einer passiven Streitgenossenschaft. Bei der einfachen Streitgenossenschaft kann die Entscheidung gegen die Streitgenossen unterschiedlich ausfallen, bei der notwendigen Streitgenossenschaft muß die Entscheidung aus prozeßrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen einheitlich ausfallen.
  • Nebenintervention: Wenn sich jemand (der Nebenintervenient) in eigenem Namen an einem fremden, d.h. zwischen anderen anhängigen Zivilprozess beteiligt, um eine der beiden Parteien zu unterstützen. Der Nebenintervenient ist nicht Partei des Prozesses.
  • Hauptintervention: Wenn jemand eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, dadurch für sich in Anspruch nimmt, dass er beide Parteien in einem neuen Rechtsstreit (Interventionsprozess) verklagt.
  • Streitverkündung: Wenn eine der Parteien im Prozess einen Dritten, gegen den sie im Falle ihres Unterliegens einen Regressanspruch zu haben glaubt, von diesem Rechtsstreit in der Form des § 73 ZPO benachrichtigt. Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits möglich. (Beispiel Kaufvertragskette: Patentinhaber verklagt Händler, dieser hat daraus einen eventuellen Regressanspruch gegen den Hersteller bzw. Erstverkäufer. Händler verkündet daraufhin dem Hersteller den Streit.)

Mitinhaber eines Schutzrechts

Die Mitinhaber eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung bilden eine Rechtsgemeinschaft und machen ihr Recht als notwendige Streitgenossen geltend. Da grundsätzlich jeder Mitinhaber auch alleine prozeßführungsbefugt ist, liegt ein Fall notwendiger einheitlicher Sachentscheidung vor (§ 62 I 1. Alt ZPO).

Der ausschließliche Lizenznehmer wird dem Mitinhaber als notwendiger Streitgenosse des Schutzrechtsinhabers gleichgestellt.

siehe auch: Patentgemeinschaft

Markenwiderspruch

Mehrere Widersprechende unterschiedlicher Marken sind keine Streitgenossen, auch wenn über alle Widersprüche gemeinsam in einem Beschluss entschieden wird. Die gemeinsame Entscheidung bedeutet keine Prozeßverbindung iSv § 147 ZPO. Die Widersprechenden sind nicht an den übrigen Verfahren beteiligt.

→ Schriftwechsel nur zwischen den jeweils Beteiligten
→ Anschlußbeschwerde nur in dem jeweiligen Verhältnis

Nichtigkeitsverfahren

Mehrere Patentinhaber bilden in einem Nichtigkeitsverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft.1)

Mehrere Nichtigkeitskläger bilden keine notwendige, sondern eine einfache Streitgenossenschaft, denn das Nichtigkeitsurteil hat nur inter-partes Wirkung.

Einspruchsverfahren

Mehrere unabhängig Einsprechende sind einfache Streitgenossen.

Bei einem gemeinsamen Einspruch liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, da nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann.

1)
BGH GRUR 1967, 256 - Altix
verfahrensrecht/beteiligung_mehrerer_am_prozess.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1