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Die Beteiligung Mehrerer am Prozess ist keine Sachurteilsvoraussetzung, sondern Mittel der Prozessökonomie
§§ 59 - 63 ZPO → Streitgenossenschaft
§§ 64, 65 ZPO → Hauptintervention
§§ 66 - 71 ZPO → Nebenintervention
§§ 72 - 74 ZPO → Streitverkündung
Bei Verfahrensbeginn:
Anfängliche Streitgenossen gemäß Gesetz. Streitgenossen sind Partei, ob eine aktive oder passive Streitgenossenschaft gebildet wird, entscheidet der Kläger. Mehrere Kläger: Streitgenossenschaft auf Klägerseite. Mehrere Beklagte: Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite.
Im Verlauf des Verfahrens:
Nachträgliche Streitgenossenschaft gemäß BGH möglich durch analoge Anwendung des § 263 ff. ZPO, Klageänderung.
Die Mitinhaber eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung bilden eine Rechtsgemeinschaft und machen ihr Recht als notwendige Streitgenossen geltend. Da grundsätzlich jeder Mitinhaber auch alleine prozeßführungsbefugt ist, liegt ein Fall notwendiger einheitlicher Sachentscheidung vor (§ 62 I 1. Alt ZPO).
Der ausschließliche Lizenznehmer wird dem Mitinhaber als notwendiger Streitgenosse des Schutzrechtsinhabers gleichgestellt.
siehe auch: Patentgemeinschaft
Mehrere Widersprechende unterschiedlicher Marken sind keine Streitgenossen, auch wenn über alle Widersprüche gemeinsam in einem Beschluss entschieden wird. Die gemeinsame Entscheidung bedeutet keine Prozeßverbindung iSv § 147 ZPO. Die Widersprechenden sind nicht an den übrigen Verfahren beteiligt.
→ Schriftwechsel nur zwischen den jeweils Beteiligten
→ Anschlußbeschwerde nur in dem jeweiligen Verhältnis
Mehrere Patentinhaber bilden in einem Nichtigkeitsverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft.1)
Mehrere Nichtigkeitskläger bilden keine notwendige, sondern eine einfache Streitgenossenschaft, denn das Nichtigkeitsurteil hat nur inter-partes Wirkung.
Mehrere unabhängig Einsprechende sind einfache Streitgenossen.
Bei einem gemeinsamen Einspruch liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, da nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann.
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