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§ 61 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent.
Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob [→ Aufrechterhaltung des Patents] und in welchem Umfang [→ Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren] das Patent aufrechterhalten oder widerrufen [→ Widerruf des Patents] wird.
§ 61 (1) S. 3 und 4 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
Erklärt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens durch die Patentabteilung, auch wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
§ 61 (2) PatG → Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat
Erklärt die Bedingungen, unter denen der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts anstelle der Patentabteilung entscheidet.
§ 61 (3) PatG → Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung
Regelt die Veröffentlichung im Patentblatt, wenn ein Patent widerrufen oder beschränkt aufrechterhalten wird.
§ 61 (4) PatG → Änderung der Patentschrift bei Beschränkung
Beschreibt die Anpassung und Veröffentlichung der Patentschrift, wenn das Patent beschränkt aufrechterhalten wird.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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