Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:rechtsmittel

finanzcheck24.de

Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel [ZPO, Buch 3 → Rechtsmittel] ist ein formelles juristisches Verfahren, mit dem eine Partei ein gerichtliches Urteil oder einen Beschluss anfechten kann, um dessen Überprüfung und gegebenenfalls Änderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht zu erwirken. Rechtsmittel dienen der Sicherstellung einer korrekten Rechtsanwendung und einer gerechteren Rechtsfindung. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzes und gewährleisten, dass fehlerhafte oder ungerechte Entscheidungen korrigiert werden können.

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, innerhalb festgelegter Fristen eingereicht und begründet werden muss, wobei das Berufungsgericht auch neue Tatsachen und Angriffs- sowie Verteidigungsmittel prüfen kann und bei Aussichtslosigkeit die Berufung zurückweisen darf.

ZPO, Buch 3, Abschnitt 2 → Revision
Regelt die Revision gegen Berufungsurteile, die bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsverletzungen zulässig ist, innerhalb bestimmter Fristen eingereicht und begründet werden muss, und das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben oder zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

ZPO, Buch 3, Abschnitt 3 → Beschwerde
Regelt die Einlegung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden müssen, und das Beschwerdegericht kann in bestimmten Fällen die Vollstreckung aussetzen oder eine Erinnerung gegen Entscheidungen zulassen.

§ 565 ZPO → Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

Rechtsmittelfrist
Rechtsmittelbegründungsfrist
Zulässigkeit des Rechtsmittels
Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsmittelverfahren
Rechtsmittelbeschwer
Begründetheit des Rechtsmittels
Streitwert des Rechtsmittelverfahrens
Überwachung einer Rechtsmittelfrist
Neues Vorbringen
Rechtsmittelgericht
Erledigung des Rechtsmittels
Rechtsmittelklarheit
Zurücknahme eines Rechtsmittels
Wert des Beschwerdegegenstands
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden.1)

Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz.2)

siehe auch

Rechtsmittel

§ 350 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anfechtung von Entscheidungen des Einzelrichters und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen.

§ 350 ZPO

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die grundlegenden Bestimmungen und allgemeinen Verfahren im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe.

Rechtsmittel

§ 591 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte.

§ 591 ZPO

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

siehe auch

ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für den Urkunden- und Wechselprozess, einschließlich der Anforderungen an die Beweisführung und der besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten.

Rechtsmittel

§ 1065 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.

§ 1065 (1) ZPO → Rechtsbeschwerde gegen bestimmte Entscheidungen
Erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind.

§ 1065 (2) ZPO → Rechtsbeschwerde bei Verletzung eines Staatsvertrages
Erlaubt die Rechtsbeschwerde auch auf der Grundlage einer Verletzung eines Staatsvertrages und verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 707, 717.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften für das Schiedsverfahren
Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das Schiedsverfahren, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensarten und der Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Schiedsverfahren.

1)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98, NJW 2001, 3337 [juris Rn. 17]
2)
BGH, Urteil vom 12. März 2004 V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278; Urteil vom 27. September 2006 VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 16; Urteil vom 22. Mai 2012 II ZR 35/10, juris Rn. 29
verfahrensrecht/rechtsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:26 von 127.0.0.1