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Patente sind gewährte subjektive Ausschlussrechte1) für neue [§ 3 (1) S. 1 PatG→ Neuheit] technische Erfindungen [→ Technizität, Erfindung] die auf einer erfinderischen Tätigkeit [§ 4 Satz 1 PatG → Erfinderische Tätigkeit] beruhen und gewerblich anwendbar [§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit] sind (vgl. § 1 Abs. 1 PatG → Patentfähigkeit).2)
Der erste Abschnitt des Patentgesetzes [→ Das Patent] definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
Patente werden in einem Verwaltungsverfahren [→ Patentanmeldeverfahren] durch Verwaltungsakt [→ Erteilungsbeschluss] erteilt und stellen nach ihrer Erteilung mit dem Eigentum vergleichbare absolute Rechte [→ Geistiges Eigentum] dar, die Dritten gegenüber vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können [→ Patentverletzung].3)
Der Patentschutz unterliegt dem Grundsatz der Territorialität [→ Territorialitätsgrundsatz, wonach ein für ein bestimmtes Hoheitsgebiet erteiltes Patent nur dort Wirkung entfaltet.4)
Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ5) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird.6)
Das Patent verleiht seinem Inhaber [→ Recht auf das Patent] das räumlich und zeitlich befristete ausschließliche Recht, allein über die Erfindung zu verfügen. Die das Patent betreffenden Normen finden sich im ersten Abschitt des Patentgesetzes. Die Anmeldung der Erfindung zum Patent erfolgt beim Patentamt. Die Wirkungen des Patents treten mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents ein.
PatG → Patentgesetz
PatG → Normen des Patentgesetzes
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