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patentrecht:einspruchsgebuehr

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Einspruchsgebühr

DPMA: 200 € (§§ 3 I, 2 I PatKostG iVm Gebührenverzeichnis 313 600)

EPA: Art. 99 I 1200 DM laut GebOEPÜ Art. 2 Nr. 10 (TABU 840)

Der Einspruch ist eine sonstige Handlung iSd § 6 I PatKostG, die bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung als nicht erhoben gilt.1) Gemäß § 10 II PatKostG entfällt damit die Einspruchsgebühr bei Fristversäumnis.

Erlischt ein Patent nach Einlegung eines Einspruchs und Zahlung der Einspruchsgebühr, so kann diese nicht zurückverlangt werden. Bei der Einspruchsgebühr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung des Bundespatentgerichts, sondern um eine mit Einlegung des Einspruchs verfallende Verfahrensgebühr.2)

Für jeden Einspruch ist grundsätzlich eine eigene Gebühr fällig.

Gemeinsamer Einspruch

Wird von einem gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten für mehrere Einzelpersonen Einspruch eingelegt, die keine Personengesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 2 BGB bilden, und werden für die Einzelpersonen auch unterschiedliche Widerrufsgründe geltend gemacht, handelt es sich um rechtlich getrennte Einsprüche, für die die Zahlung einer einzigen Einspruchsgebühr nicht ausreicht.

Da sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Einspruchsfrist erfüllt sein müssen, lässt sich die nicht gegebene Voraussetzung „gemeinsame Begründung“ auch nicht dadurch erreichen, dass die einheitliche Begründung nachgereicht wird oder die Einsprüche bis auf einen zurückgenommen werden. Kann die gezahlte (einfache) Einspruchsgebühr innerhalb der Einspruchsfrist nicht einem bestimmten Einsprechenden zugeordnet werden, gelten sämtliche Einsprüche als nicht erhoben.3) Die Nummernfolge der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz reicht dazu nicht aus. Eine mit einer Bedingung versehene Entrichtung einer Gebühr kann die Wirksamkeit des Einspruchs nicht begründen.4)

Ob bei einem gemeinsamen Einspruch mehrerer Einsprechender, die jeweils auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt sind, in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurden, die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr ausreicht, ist umstritten.

Während die meisten Senate dieser Auffassung sind5) hat der 11. Senat6) festgestellt, dass die Einspruchserhebung für mehrere Einsprechende durch gemeinsame Vertreter mit einem gemeinsamen Schriftsatz gebührenrechtlich nicht privilegiert ist, so dass ausnahmslos die allgemeine Gebührenregelung nach dem Patentkostengesetz gilt7). Da der Einspruch nicht teilbar ist, hat nach Auffassung des 11. Senats jeder Einsprechende für seinen Einspruch eine Einspruchsgebühr zu zahlen. Jeder Einsprechende muss Beteiligtenfähigkeit besitzen, also partei- und rechtsfähig sein. Eine Personenmehrheit kann nur dann gemeinsam einen einzigen Einspruch erheben, wenn sie – innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar – eine rechtsfähige Personengesellschaft, insbesondere (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bildet, die als eine selbst beteiligtenfähige Einsprechende handelt. Wie der vom BGH in seinen die gemeinsame Beschwerdeeinlegung mehrerer Einsprechender betreffenden Entscheidungen „Einsteckschloss“84 und „Transportfahrzeug“85 verwendete Begriff „Rechtsgemeinschaft“ zu verstehen ist und weshalb eine „Rechtsgemeinschaft“ die gebührenrechtliche Einheit begründen soll, erscheint dem Senat unklar.

Demgegenüber hat jetzt aktuell der 11. Senat8) festgestellt, dass die Einspruchserhebung für mehrere Einsprechende durch gemeinsame Vertreter mit einem gemeinsamen Schriftsatz gebührenrechtlich nicht privilegiert ist, so dass ausnahmslos die allgemeine Gebühren-regelung nach dem Patentkostengesetz gilt83. Da der Einspruch nicht teilbar ist, hat jeder Einsprechende für seinen Einspruch eine Einspruchsgebühr zu zahlen. Jeder Einsprechende muss Beteiligtenfähigkeit besitzen, also partei- und rechtsfähig sein. Eine Personenmehrheit kann nur dann gemeinsam einen einzigen Einspruch erheben, wenn sie – innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar – eine rechtsfähige Personengesellschaft, insbesondere (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bildet, die als eine selbst beteiligtenfähige Einsprechende handelt. Wie der vom BGH in seinen die gemeinsame Beschwerdeeinlegung mehrerer Einsprechender betreffenden Entscheidungen „Einsteckschloss“9) und „Transportfahrzeug“10) verwendete Begriff „Rechtsgemeinschaft“ zu verstehen ist und weshalb eine „Rechtsgemeinschaft“ die gebührenrechtliche Einheit begründen soll, erscheint dem Senat unklar.

Beitritt zum Einspruch

Für den Beitritt zum Einspruchsverfahren wird keine eigene Einspruchsgebühr fällig.11)

Wiedereinsetzung in die Zahlung der Einspruchsgebühr

Bei unvollständiger Gebührenzahlung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.12)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ist ausgeschlossen, denn der Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs erfasst auch die zur wirksamen Erhebung des Einspruchs gehörende Zahlung der Einspruchsgebühr. Dem widerspricht auch nicht die Tatsache, dass in § 59 Abs. 1 PatG die Zahlung einer Einspruchsgebühr nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, denn für den Einspruch besteht seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Kostenbereinigungsgesetz eine Gebührenpflicht, die aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit der Nr. 313 600 des Gebührenverzeichnisses folgt. Außerdem ist zu bedenken, dass eine Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr die durch den Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen würde.13)

Gerichtsauslagen

Im Einspruchsverfahren werden zusätzlich zur Einspruchsgebühr auch noch Postauslagen fällig. Diese schuldet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG der Einsprechende als derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat, es sei denn, der Senat hat die Kosten anderweitig verteilt.14)

1)
BGH Beschl. v. 11.10.2004 – X ZB 2/04, GRUR 2005, 184 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr; auch BPatG Beschl. v. 17.12.2003 – 9 W (pat) 364/03, BlPMZ 2004, 437 = Mitt. 2004, 118 – Verspätete Einspruchsgebühr; Beschl. v. 06.05.2004 – 6 W (pat) 322/03
2)
BPatG, Beschl. v. 27.08.2003, 9 W (pat) 329/03
3)
BPatG, Beschl. v. 04.11.2005 – 14 W (pat) 364/03
4)
BPatG, Beschl. v. 28.04.2003, 19 W (pat) 317/02, Mitt. 2004, 70, BlfPMZ 2003, 430 – Mehrzahl von Einsprechenden.
5)
BPatG, Beschl. v. 01.12.2004 – 20 W (pat) 335/03; BPatG Beschl. v. 26.03.2004 – 14 W (pat) 327/02; BPatG Beschl. v. 26.10.2004 – 23 W (pat) 325/03; BGH, GRUR 82,414 - Einsteckschloß; BPatG Beschluß vom 27.09.1983 - X ZB 19/82
6) , 8)
BPatG, Beschl. v. 24.01.2005 – 11 W (pat) 345/04 – Einspruchsgebühren
7)
Entgegen Beschl. v. 01.12.2003 – 20 W (pat) 309/03, BlPMZ 2004, 469 = Mitt 2004, 174.
9)
BGH, GRUR 82,414 - Einsteckschloß
10)
BGH, GRUR 1984, 36
11)
BPatG Beschl. v. 15.03.2004 – 20 W (pat) 308/02
12)
BGH Beschl. v. 11.10.2004 – X ZB 2/04 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr
13)
BPatG, Beschl. v. 11.08.2003, 14 W (pat) 328/02 – Lampenkolbenglas
14)
Beschl. v. 17.12.2003 – 9 W (pat) 364/03, BlPMZ 2004, 437 = Mitt. 2004, 118 – Verspätete Einspruchsgebühr.
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