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§ 62 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 [→ Entscheidung über den Einspruch] kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen.
Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalsfall - aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.1)
§ 62 (1) PatG → Kostenverteilung nach billigem Ermessen
Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr.
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