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Der Patentinhaber ist automatisch Beteiligter, seine Legitimation ergibt sich aus der Rolle. Weiterer Beteiligter ist der Einsprechende, der innerhalb der Einspruchsfrist wirksam Einspruch eingelegt hat.
Mit Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteilung des Einsprechenden. Das Einspruchsverfahren wird aber von Amts wegen auch ohne den Einsprechenden weitergeführt.
Unterschiedliche Einsprüche werden nicht als getrennte Verfahren behandelt, sondern alle Einsprechenden sind Beteiligte eines gemeinsamen Einspruchsverfahrens.
Der Beitritt führt zu einer vollwertigen Einsprechendenstellung des Beigetretenen
Der Einsprechende wird Verfahrensbeteiligter mit Einlegung des Einspruchs, auch wenn er unzulässig ist.
Mehrere Personen können sich zur Erhebung eines gemeinsamen Einspruchs zu einer Rechtsgemeinschaft (GbR) zusammenschließen.
Für den gemeinsamen Einspruch, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, ist eine einzige Einspruchsgebühr zu entrichten.1) Dies gilt auch für Personen, die nicht in Rechtsgemeinschaft stehen.
Eine GmbH ist nach ihrer Löschung im Handelsregister gemäß FGG § 141 a nicht mehr parteifähig und scheidet aus dem Einspruchsverfahren aus. Der Untergang der Einsprechenden führt aber nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens. Vielmehr wird dieses ohne die Einsprechende von Amts wegen fortgesetzt. Die Situation ist mit der nach Rücknahme eines zulässigen Einspruchs vergleichbar.2)
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