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§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
→ Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren
→ Beschränkung des Gebrauchsmusters
Die Erklärung des Beklagten, das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in einem bestimmten Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach ständiger Rechtspraxis eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs im Nichtigkeitsverfahren (wie auch im Einspruchsverfahren) dar und hat zur Folge, dass das Streitpatent hinsichtlich des von der - zulässigen - Selbstbeschränkung umfassten, nicht mehr verteidigten Patentgegenstandes ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären bzw. zu widerrufen ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien gesetzten Grenzen zu erfolgen hat.1)
→ Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren
→ Selbstbeschränkung im Einspruchsverfahren
§ 21 (2), § 61 PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren
§ 21 PatG → Widerruf des Patents
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