Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:rueckzahlung_der_einspruchsgebuehr

finanzcheck24.de

Rückzahlung der Einspruchsgebühr

§ 62 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeit der Rückzahlung der Einspruchsgebühr, wenn es der Billigkeit entspricht.

§ 62 (1) S. 3 PatG

Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.

siehe auch

§ 62 (1) PatG → Kostenverteilung nach billigem Ermessen
Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr.

patentrecht/rueckzahlung_der_einspruchsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 06:39 von mfreund