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§ 62 (1) S. 3 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeit der Rückzahlung der Einspruchsgebühr, wenn es der Billigkeit entspricht.
Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.
§ 62 (1) PatG → Kostenverteilung nach billigem Ermessen
Beschreibt die Möglichkeit der Patentabteilung, die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu bestimmen, einschließlich der Rückzahlung der Einspruchsgebühr.
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