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Da der Begriff Rechtskraft eigentlich für die gerichtlichen Endentscheidungen vorgesehen ist, wird bei Entscheidungen des DPMA in Abgrenzung auch von der Bestandskraft der Beschlüsse gesprochen. Ein weiterer Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kann jedoch nicht festgemacht werden, weswegen auch bei Beschlüssen des DPMA meist von Rechtskraft die Rede ist.
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