Anzeigen:
§ 63 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Nennung des Erfinders in Patentdokumenten und die Berichtigung von Nennungen.
§ 63 (1) PatG → Nennung des Erfinders in Patentdokumenten
Beschreibt die Pflicht zur Nennung des Erfinders in verschiedenen Patentdokumenten und die Möglichkeit des Verzichts auf die Nennung.
§ 63 (2) PatG → Berichtigung der Erfindernennung
Erklärt die Berichtigungspflicht bei unrichtiger oder fehlender Erfindernennung.
§ 63 (3) PatG → Keine nachträgliche Nennung auf veröffentlichten Druckschriften
Regelt, dass auf bereits veröffentlichten Druckschriften keine nachträgliche Nennung oder Berichtigung erfolgt.
§ 63 (4) PatG → Ermächtigung zur Ausführung der Vorschriften
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften zu erlassen.
Die Erfindernennung erfolgt auf Grundlage der von Anmelder getätigten Erfinderbenennung.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de