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patentrecht:beitritt_zum_einspruchsverfahren

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Beitritt zum Einspruchsverfahren

§ 59 (2) S. 1 und S. 2 PatG

Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, daß er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze.

§ 59 (2) S. 3 und 4 PatG → Beitrittserklärung

§ 59 PatG → Einspruchsverfahren

Gemäß § 59 II PatG kann jederzeit auch jeder Dritte dem Einspruchsverfahren beitreten, soweit gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben wurde (Abmahnung reicht wohl bereits aus). Der Beitritt kann auch noch im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgen.

Der Beitritt setzt einen eigenen, zulässigen Einspruch voraus und ist schriftlich gegenüber dem DPMA bzw. dem BPatG zu erklären.

Der Beitritt zum Einspruch ist gebührenpflichtig. Es fallen die gleichen Gebühren an, wie bei einem direkten Einspruch.

Es findet sich auch die Meinung1), daß der Beitritt spätestens drei Monate nach Klageerhebung stattfinden muß und an die Beitrittserklärung die selben Anforderungen gestellt werden, wie an eine Einspruchsschrift, insbesondere bezüglich der Substanziierung des Einspruchs. Letzteres erscheint allerdings fragwürdig, da - nachdem ein zulässiger Einspruch bei einem Beitritt schon vorliegt - die Patentabteilung ohnehin nach pflichtgemäßem Ermessen den neuen Einspruchsgrund zu berücksichtigen hat. Für eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens besteht bei einem zulässigen Einspruch kein Raum.

Der Beitritt führt zu einer vollwertigen Einsprechendenstellung des Beigetretenen; diese Regelung ist abschließend, die Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention (§ 66 ff) sind nicht anwendbar. Der Beitretende erlangt die gleiche Stellung eines Beteiligten wie der ursprüngliche Einsprechende und kann uneingeschränkt dessen Prozeßhandlungen vornehmen (In Abgrenzung von den Einschränkungen des Nebenintervenienten).

Über die Zulässigkeit des Beitritts kann in einer Zwischenentscheidung entschieden werden, die selbst beschwerdefähig ist. Eine Verbindung mit der Hauptsacheentscheidung ist natürlich ebenfalls möglich.

Der Beitrittserklärung eines Dritten und dessen Beschwerdeerklärung können miteinander verbunden werden.

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren wird nicht mit dem Beitretenden fortgesetzt, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurücknimmt.

Für den Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten spezielle Regelungen.

Das Beitrittsrecht nach § 59 Abs. 2 PatG steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Ausschluss der Nichtigkeitsklage für den Zeitraum, in dem ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder noch Einspruch eingelegt werden kann (§ 81 Abs. 2 PatG). Weil ihm in diesem Zeitraum die Nichtigkeitsklage verschlossen ist, räumt das Gesetz demjenigen, der wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, unter den im Gesetz genannten engen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, sich an einem anhängigen Einspruchsverfahren zu beteiligen und trägt so seinem durch die anhängigen Prozesse, für die die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts eine wesentliche Vorfrage darstellt, begründeten besonderen Interesse an einer kurzfristigen Klärung dieser Frage Rechnung. Die damit verbundene Zielsetzung würde verfehlt, wenn seine Stellung auf die eines Nebenintervenienten beschränkt wäre2) und er nur die beschwerdeführenden Einsprechenden im Rahmen der von ihnen zulässig geltend gemachten Widerrufgründe unterstützen könnte. So könnte beispielsweise ein durch eine widerrechtliche Entnahme Verletzter sich nie im Wege des Beitritts verteidigen, da der entsprechende Widerrufsgrund naturgemäß nicht schon Gegenstand des Einspruchsverfahren sein kann.3)

Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.4)

Dass § 59 Abs. 2 PatG die einstweilige Verfügung nicht ausdrücklich neben der Klageerhebung nennt, geht ersichtlich nicht auf eine bewusste ablehnende Entscheidung des Gesetzgebers dahin zurück, dass derjenige nicht zum Beitritt zum Einspruchsverfahren berechtigt sein solle, gegen den der Patentinhaber wegen vermeintlicher Patentverletzung lediglich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergriffen hat. Die Regelung in § 59 Abs. 2 PatG ist durch Art 8 Nr. 35 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 19795) in das Gesetz eingefügt worden. Der historische Gesetzgeber bezweckte damit eine Angleichung an die entsprechende Regelung in Art. 105 Abs. 1 Buchst. a EPÜ (vgl. BT-Drucks. 8/2087 S. 34 f.), an dessen deutscher Fassung er sich für die im nationalen Recht zu schaffende Bestimmung orientiert hat, wobei er lediglich nicht über deren Wortlaut hinausgegangen ist.6)

Der Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein dem Vorwurf der Verletzung des Streitpatents ausgesetzter Dritter dem Einspruchsverfahren nachträglich beitreten kann, liegt die wertende Unterscheidung zugrunde, ob diese Auseinandersetzung noch rein außergerichtlich geführt wird oder ob eine Seite bereits die Grenze zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe überschritten hat. Ersteres soll dafür ausweislich der Regelung in § 59 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht ausreichen. Letzteres soll zwar scheinbar nur dann genügen, wenn der Schutzrechtsinhaber Patentverletzungsklage oder der Abgemahnte negative Feststellungsklage erhoben hat. Aus dem genannten Grund ist dies aber nicht als abschließend anzusehen, zumal hinzukommt, dass jedenfalls die englische Fassung von Art. 105 Abs. 1 Buchst. a EPÜ ein weiteres Verständnis des Begriffs „Klage wegen Verletzung dieses Patents“ impliziert („… proceedings for infringement of the same patent …“).7)

Als Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist es deshalb anzuerkennen, wenn der Patentinhaber den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Dritten beantragt hat. Der Eingang der Antragsschrift bei Gericht begründet die Rechtshängigkeit, weil im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner im Beschlusswege sogleich, auch ohne seine vorherige Anhörung eine Sachentscheidung ergehen kann8). Mit dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dementsprechend der Bereich bloßen außergerichtlichen Vorgehens gegen den Dritten verlassen und ein Grad der Auseinandersetzung erreicht, welcher der Klageerhebung gleichzusetzen ist und nicht länger dem Stadium einer außergerichtlichen Auseinandersetzung zugeordnet werden kann.9)

Hinzu kommt, dass die Verletzungsfrage aus Sicht des Antragsgegners im Verfügungsverfahren je nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig zugunsten des Patentinhabers zu beurteilen sein und es ihm deshalb im Kosteninteresse angeraten erscheinen kann, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Seinen Beitritt zum Einspruchsverfahren gleichwohl generell davon abhängig zu machen, dass er den Patentinhaber zur Erhebung der Hauptklage veranlasst oder selbst negative Feststellungsklage in einem Rechtsstreit erhoben hat, in dem er den Bestand des Schutzrechts gegen sich gelten lassen muss, wäre auch vor diesem Hintergrund sachlich nicht zu rechtfertigen.10)

siehe auch

1)
van Hees: Verfahrensrecht in Patentsachen
2)
so aber Schulte, PatG, 7. Aufl. § 59 Rdnr. 249
3)
BPatG, Beschl. v. 28. August 2006, 9 W (pat) 16/04 - Antriebsvorrichtung
4) , 6) , 7) , 9) , 10)
BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel
5)
BGBl. I S. 1269 als § 35a Abs. 2 PatG
8)
aA etwa Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl., § 921 Rn. 6; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap 51 Rn. 19 mwN
patentrecht/beitritt_zum_einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1