Anzeigen:
→ Neue Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren
Das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht dient im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung1).2) Insbesondere ermöglicht es die Nachprüfung, ob das Patentamt die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patents zutreffend bejaht hat (§ 21 Nr. 1 PatG).3)
Die Beschwerde zum BPatG ist ein echtes Rechtsmittel; mit ihr wird eine zweite - jetzt gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet. Das Gericht ist nicht auf die Rechtskontrolle gegenüber dem DPA beschränkt. Durch die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß dem BPatG allerdings nur im Umfang des erstinstanzlichen Streitgegenstandes zur Überprüfung unterbreitet. Insoweit überprüft es die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ohne an den beim Patentamt für die Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt gebunden zu sein. In diesem Rahmen kann es neue Tatsachen berücksichtigen, seien sie von den Beteiligten vorgetragen oder durch das Gericht selbst herangezogen.4)
Das BPatG hat keine Verfügungsbefugnis über das Beschwerdeverfahren. Über dessen Gegenstand bestimmt der Beschwerdeführer durch seine Anträge.5)
Zwar kann im Einspruchsverfahren das Patent in den gesetzlichen Grenzen gestaltet werden. Das ändert aber nichts daran, dass das Einspruchsverfahren im Kern der gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient6), indem es insbesondere die Nachprüfung ermöglicht, ob das Patentamt die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patents zutreffend bejaht hat (§ 21 Nr. 1 PatG), zu Recht angenommen hat, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Nr. 2 PatG), und zu Recht angenommen hat, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung nicht hinausgeht (§ 21 Nr. 4 PatG).7)
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind nach § 99 I PatG ergänzend die Vorschriften des zivilrechtlichen Beschwerdeverfahrens (§ 567 ff. ZPO) heranzuziehenden.8).
Das BPatG hat keine Verfügungsbefugnis über das Beschwerdeverfahren. Über den Gegenstand der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer durch seine Anträge. Das Gericht darf gemäß der üblichen Vorschriften der ZPO bzw. der VwGO nur im Rahmen der Anträge der Beteiligten erkennen. Es darf eine Entscheidung nur insoweit abändern, als eine Änderung beantragt ist, und es darf dem Beschwerdeführer nicht mehr zuerkennen, als dieser beantragt hat.
Ist ein Einspruch als unzulässig zu erachten, so überprüft das BPatG die Entscheidung des Patentamts nicht mehr, sondern weist die Beschwerde zurück.
Jeder Einsprechende muß selbstständig Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung einlegen. Es wird für jeden einsprechenden eine selbständige Beschwerdegebühr fällig.
Legt nur ein Einsprechender Beschwerde ein, so werden auch die anderen Einsprechenden Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, aber nicht Beschwerdeführer.9)
Legt der Patentinhaber Beschwerde ein, so werden automatisch alle Einsprechenden (auch die Beigetretenen) Beteiligte des Einspruchsbeschwerdeverfahrens.
Legt einer von mehreren Patentinhaber Beschwerde ein, so werden auch die übrigen Patentinhaber zu Beschwerdeführern (siehe: Notwendige Streitgenossenschaft). Es ist in diesem Fall nur eine Beschwerdegebühr fällig.
Es gelten spezielle Regelungen für den Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren.
Nach herrschender Meinung besteht zwischen mehreren Beschwerdeführern in der Regel keine Streitgenossenschaft, so daß daher eine der Zahl der Einsprechenden entsprechende Anzahl von Beschwerdegebühren zu zahlen ist, auch wenn die Rechtsmittel von ein und demselben Vertreter in einem Schriftsatz eingelegt und auf denselben Rechtsgrund gestützt werden.10)
Dagegen ist der 20. Senat grundsätzlich der Auffassung, dass für den gemeinsamen Einspruch einer Mehrzahl von Einsprechenden, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wird, die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr ausreicht. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Pflicht zur Zahlung mehrerer Gebühren in einem solchen Fall aus dem PatG und dem PatKostG nicht herleitbar ist.11)
Mit Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren beendet (BGH PMZ 70, 161).
Wurde die Beschwerde durch den Patentinhaber eingelegt und nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so endet die Verfahrensstellung des Einsprechenden. Das Verfahren geht mit den übrigen Einsprechenden weiter.
Wurde die Beschwerde durch den Einsprechenden eingelegt und nimmt dieser den Einspruch zurück, so führt die Beendigung der Verfahrensstellung des Einsprechenden zur nachträglichen Unzulässigkeit der Beschwerde.
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem EPA kann ein neuer Einspruchsgrund dann eingeführt werden, wenn der Patentinhaber damit einverstanden ist.
Wenn das Patent in der 1. Instanz widerrufen wird und dann die Beschwerde zurückgenommen wird, dann erfolgt eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. U. U. bekommt also der Patentinhaber doch noch ein Patent, das er möglicherweise gar nicht will. Hintergrund dieser Praxis ist die „last chance doctrine“, wonach der Patentinhaber nach Beendigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens keine prozessualen Möglichkeiten mehr hat. Hingegen steht dem Einsprechenden immer noch das nationale Nichtigkeitsverfahren zur Verfügung.
Wird hingegen in erster Instanz der Einspruch abgewiesen, so ist nach Rücknahme der Beschwerde das Verfahren auch dann beendet, wenn hochrelevantes Material vorliegt (G 7/91, G 8/91, „Rücknahme der Beschwerde/BELL“)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de