Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (GGV) regelt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einheitlichen Schutz in der gesamten Europäischen Gemeinschaft bietet. Sie wurde verabschiedet, um einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die Vielfalt nationaler Geschmacksmusterschutzgesetze harmonisiert, die den Binnenmarkt und den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Die Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, offiziell als Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 bekannt, regelt die praktischen Details zur Umsetzung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (EG) Nr. 6/2002.
Dieser Titel regelt die grundlegenden Bestimmungen über Gemeinschaftsgeschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union. Es wird definiert, welche Institutionen zuständig sind und welche Grundsätze für den Schutz dieser Muster gelten.
Art. 1 GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt den Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern innerhalb der EU.
Art. 2 GGV → Amt
Legt fest, dass das Amt für geistiges Eigentum der EU für die Verwaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verantwortlich ist.
Artikel 3 - 26 GGV → Materielles Geschmacksmusterrecht
In diesem Titel werden die materiellrechtlichen Aspekte des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts geregelt. Dazu gehören die Voraussetzungen für den Schutz, der Schutzumfang und die Rechte aus dem Geschmacksmuster. Auch die Frage der Nichtigkeit und die rechtlichen Auswirkungen auf die Inhaberrechte werden behandelt.
Dieser Abschnitt definiert die Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, einschließlich der Anforderungen an Neuheit und Eigenart. Des Weiteren werden spezielle Schutzvoraussetzungen wie Offenbarung und nicht schutzfähige Designs behandelt.
Art. 3 GGV → Begriffe
Definiert die zentralen Begriffe im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Art. 4 GGV → Schutzvoraussetzungen
Regelt die Voraussetzungen, die ein Geschmacksmuster erfüllen muss, um Schutz zu genießen.
Art. 5 GGV → Neuheit
Legt fest, dass ein Geschmacksmuster nur geschützt werden kann, wenn es neu ist.
Art. 6 GGV → Eigenart
Verlangt, dass das Geschmacksmuster einen eigenartigen Charakter aufweist, der es von anderen unterscheidet.
Art. 7 GGV → Offenbarung
Regelt, wann und wie ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Art. 8 GGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen
Stellt klar, dass rein funktionale Designs und Verbindungselemente nicht schutzfähig sind.
Art. 9 GGV → Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Verlangt, dass Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, nicht schutzfähig sind.
Dieser Abschnitt behandelt den Schutzumfang sowie die Dauer des Schutzes eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es wird festgelegt, wie lange der Schutz für eingetragene und nicht eingetragene Muster gilt und wie eine Verlängerung dieses Schutzes erreicht werden kann.
Art. 10 GGV → Schutzumfang
Regelt den Umfang der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Art. 11 GGV → Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Legt fest, dass ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster für drei Jahre ab Offenbarung geschützt ist.
Art. 12 GGV → Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Verlangt, dass ein eingetragenes Geschmacksmuster für eine Schutzdauer von fünf Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre verlängert werden kann.
Art. 13 GGV → Verlängerung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Verlängerung des Schutzes eines eingetragenen Geschmacksmusters.
Dieser Abschnitt behandelt das Recht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es wird erläutert, wer Anspruch auf das Geschmacksmuster hat und wie dieser Anspruch rechtlich durchgesetzt werden kann. Auch das Recht des Entwerfers auf Nennung wird behandelt.
Art. 14 GGV → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Legt fest, wer Anspruch auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat.
Art. 15 GGV → Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Verlangt, dass das Recht auf das Geschmacksmuster durch entsprechende Verfahren geltend gemacht wird.
Art. 16 GGV → Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die rechtlichen Folgen einer Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein Geschmacksmuster.
Art. 17 GGV → Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers
Verlangt, dass der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bis zum Beweis des Gegenteils als berechtigt gilt.
Art. 18 GGV → Recht des Entwerfers auf Nennung
Regelt das Recht des Entwerfers, bei der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters genannt zu werden.
In diesem Abschnitt wird der rechtliche Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geregelt. Es wird festgelegt, welche Rechte der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat und in welchen Fällen diese Rechte beschränkt oder erschöpft werden können.
Art. 19 GGV → Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die Rechte, die dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zustehen.
Art. 20 GGV → Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Legt fest, in welchen Fällen die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeschränkt sind.
Art. 21 GGV → Erschöpfung der Rechte
Regelt die Erschöpfung der Rechte nach dem Inverkehrbringen eines Produkts mit dem Geschmacksmuster.
Art. 22 GGV → Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Verlangt, dass Dritte, die das Geschmacksmuster bereits genutzt haben, unter bestimmten Umständen ein Vorbenutzungsrecht haben.
Art. 23 GGV → Verwendung durch die Regierung
Regelt, dass die Regierung unter bestimmten Umständen das Geschmacksmuster nutzen darf.
Dieser Abschnitt behandelt die Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Es wird geregelt, wann und wie die Nichtigkeit erklärt werden kann und welche rechtlichen Konsequenzen dies für den Schutz des Geschmacksmusters hat.
Art. 24 GGV → Erklärung der Nichtigkeit
Verlangt, dass die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters unter bestimmten Bedingungen erklärt werden kann.
Art. 25 GGV → Nichtigkeitsgründe
Legt die Gründe fest, aus denen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann.
Art. 26 GGV → Wirkung der Nichtigkeit
Regelt die rechtlichen Folgen der Nichtigkeitserklärung eines Geschmacksmusters.
Dieser Titel regelt die wirtschaftlichen Aspekte eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es wird festgelegt, wie Rechte an einem Geschmacksmuster übertragen, verpfändet oder in Zwangsvollstreckungsverfahren behandelt werden können. Auch die Lizenzierung und der Schutz vor Dritten werden behandelt.
Art. 27 GGV → Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats
Regelt die Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit nationalen Geschmacksmusterrechten.
Art. 28 GGV → Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Legt fest, wie die Rechte an einem eingetragenen Geschmacksmuster übertragen werden können.
Art. 29 GGV → Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die Möglichkeit, dingliche Rechte an einem eingetragenen Geschmacksmuster zu begründen.
Art. 30 GGV → Zwangsvollstreckung
Verlangt, dass Geschmacksmusterrechte Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein können.
Art. 31 GGV → Insolvenzverfahren
Legt fest, wie Geschmacksmusterrechte in Insolvenzverfahren behandelt werden.
Art. 32 GGV → Lizenz
Regelt die Erteilung von Lizenzen für die Nutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Art. 33 GGV → Wirkung gegenüber Dritten
Verlangt, dass Rechte aus einem Geschmacksmuster gegenüber Dritten nur wirksam sind, wenn sie registriert wurden.
Art. 34 GGV → Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand
Regelt die Anmeldung von Geschmacksmustern als Vermögensgegenstand.
Dieser Titel regelt die Anforderungen an die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie die Priorität früherer Anmeldungen. Es wird erläutert, wie die Anmeldung einzureichen ist und welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Auch die Möglichkeit von Sammelanmeldungen und die Prioritätsrechte werden behandelt.
In diesem Abschnitt werden die Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung geregelt. Es wird festgelegt, welche Anforderungen eine Anmeldung erfüllen muss, wie Sammelanmeldungen behandelt werden und welches Datum für die Anmeldung entscheidend ist.
Art. 35 GGV → Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung
Regelt die Modalitäten für die Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Art. 36 GGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen fest, die eine Anmeldung erfüllen muss, um akzeptiert zu werden.
Art. 37 GGV → Sammelanmeldungen
Regelt die Möglichkeit, mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung einzureichen.
Art. 38 GGV → Anmeldetag
Bestimmt das Datum der Anmeldung und dessen Bedeutung für den Schutz des Geschmacksmusters.
Art. 39 GGV → Wirkung wie eine nationale Anmeldung
Verlangt, dass eine Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch die Wirkung einer nationalen Anmeldung hat.
Art. 40 GGV → Klassifikation
Regelt die Klassifizierung der Geschmacksmuster nach internationalen Standards.
In diesem Abschnitt wird das Prioritätsrecht bei früheren Anmeldungen geregelt. Es wird festgelegt, wie Priorität beansprucht werden kann und welche Wirkung dies auf spätere Anmeldungen hat.
Art. 41 GGV → Prioritätsrecht
Legt das Recht auf Priorität bei einer früheren Anmeldung fest.
Art. 42 GGV → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Bedingungen, unter denen das Prioritätsrecht geltend gemacht werden kann.
Art. 43 GGV → Wirkung des Prioritätsrechts
Verlangt, dass das Prioritätsrecht den Anmelder in Bezug auf spätere Anmeldungen schützt.
Art. 44 GGV → Ausstellungspriorität
Legt fest, dass eine Priorität durch die erstmalige Ausstellung des Geschmacksmusters beansprucht werden kann.
Dieser Titel regelt das Verfahren zur Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es wird festgelegt, wie die Anmeldung auf formale Voraussetzungen geprüft wird, welche Hindernisse eine Eintragung verhindern und wie die Bekanntmachung erfolgt.
Art. 45 GGV → Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse
Regelt die Überprüfung der Anmeldung auf formale Voraussetzungen.
Art. 46 GGV → Behebbare Mängel
Verlangt, dass behebbare Mängel in der Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist korrigiert werden können.
Art. 47 GGV → Eintragungshindernisse
Legt fest, unter welchen Umständen die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters abgelehnt werden kann.
Art. 48 GGV → Eintragung
Regelt den Prozess der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
Art. 49 GGV → Bekanntmachung
Verlangt die Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Amtsblatt.
Art. 50 GGV → Aufgeschobene Bekanntmachung
Erlaubt unter bestimmten Umständen die Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung.
Dieser Titel regelt den Verzicht auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie die Nichtigkeitserklärung. Es wird festgelegt, wie ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann und welche Folgen dies hat.
Art. 51 GGV → Verzicht
Regelt die Möglichkeit, auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verzichten.
Art. 52 GGV → Antrag auf Nichtigerklärung
Verlangt, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters unter bestimmten Bedingungen gestellt werden kann.
Art. 53 GGV → Prüfung des Antrags
Regelt die Überprüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung durch das Amt.
Art. 54 GGV → Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren
Verlangt, dass der angebliche Rechtsverletzer in das Verfahren zur Nichtigerklärung einbezogen wird.
Dieser Titel regelt die Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen des Amts. Es wird festgelegt, welche Entscheidungen angefochten werden können, wer beschwerdeberechtigt ist und wie das Verfahren zur Einreichung und Prüfung der Beschwerde verläuft.
Art. 55 GGV → Beschwerdefähige Entscheidungen
Legt fest, welche Entscheidungen des Amts angefochten werden können.
Art. 56 GGV → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte
Regelt, wer berechtigt ist, eine Beschwerde einzureichen und wie das Verfahren abläuft.
Art. 57 GGV → Frist und Form der Beschwerde
Verlangt, dass Beschwerden innerhalb einer bestimmten Frist und in einer vorgeschriebenen Form eingereicht werden.
Art. 58 GGV → Abhilfe
Regelt die Möglichkeit, dass das Amt einer Beschwerde stattgibt und Abhilfe schafft.
Art. 59 GGV → Prüfung der Beschwerde
Verlangt, dass das Amt die Beschwerde prüft und gegebenenfalls Maßnahmen ergreift.
Art. 60 GGV → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt, wie das Amt eine Entscheidung über die Beschwerde trifft.
Art. 61 GGV → Klage beim Gerichtshof
Verlangt, dass Klagen gegen Entscheidungen des Amts beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden können.
Dieser Titel regelt die Verfahrensvorschriften für alle Verfahren vor dem Amt. Es wird festgelegt, wie das Amt Sachverhalte ermittelt, Entscheidungen begründet, Beweise aufnimmt und die Öffentlichkeit über Verfahren und Entscheidungen informiert. Auch die Vertretung vor dem Amt wird geregelt.
Dieser Abschnitt regelt die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren vor dem Amt, einschließlich der Begründung von Entscheidungen, der Durchführung mündlicher Verhandlungen und der Beweisaufnahme. Auch die Zustellung von Dokumenten und die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze werden behandelt.
Art. 62 GGV → Begründung der Entscheidungen
Verlangt, dass das Amt seine Entscheidungen schriftlich begründet.
Art. 63 GGV → Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
Regelt, dass das Amt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss.
Art. 64 GGV → Mündliche Verhandlung
Verlangt, dass das Amt unter bestimmten Umständen mündliche Verhandlungen durchführt.
Art. 65 GGV → Beweisaufnahme
Regelt die Aufnahme von Beweisen im Verfahren vor dem Amt.
Art. 66 GGV → Zustellung
Verlangt, dass Entscheidungen und Mitteilungen ordnungsgemäß zugestellt werden.
Art. 67 GGV → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist versäumt wurde.
Art. 68 GGV → Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Verlangt, dass das Amt bei der Entscheidung allgemeine Grundsätze des Rechts heranzieht.
Art. 69 GGV → Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen
Regelt die Umstände, unter denen Zahlungsverpflichtungen erlöschen.
Dieser Abschnitt regelt die Verteilung und Vollstreckung der Kosten im Verfahren vor dem Amt.
Art. 70 GGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten im Verfahren vor dem Amt.
Art. 71 GGV → Vollstreckung der Kostenentscheidung
Verlangt, dass Entscheidungen über die Kostentragung vollstreckbar sind.
In diesem Abschnitt wird die Führung eines Registers für Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie die Veröffentlichung von Informationen durch das Amt geregelt. Auch das Recht auf Akteneinsicht und der Austausch von Informationen mit anderen Behörden wird behandelt.
Art. 72 GGV → Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die Führung eines öffentlichen Registers für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Art. 73 GGV → Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Verlangt, dass das Amt regelmäßig Veröffentlichungen zu Geschmacksmustern herausgibt.
Art. 74 GGV → Akteneinsicht
Regelt das Recht auf Einsicht in die Akten beim Amt.
Art. 75 GGV → Amtshilfe
Verlangt, dass das Amt bei Bedarf Amtshilfe leistet.
Art. 76 GGV → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und anderen Behörden.
Dieser Abschnitt regelt die Vertretung von Parteien vor dem Amt. Es wird festgelegt, wer als Vertreter auftreten darf und welche Anforderungen an die Vertreter gestellt werden.
Art. 77 GGV → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Verlangt, dass Parteien sich vor dem Amt von einem Vertreter vertreten lassen können.
Art. 78 GGV → Vertretung
Regelt die Anforderungen an die Vertreter vor dem Amt.
Artikel 79 - 94 GGV → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen
Dieser Titel regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Es wird festgelegt, welche Gerichte zuständig sind, wie die internationale Zuständigkeit geregelt ist und wie Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Geschmacksmustern zu behandeln sind. Auch die Ergreifung einstweiliger Maßnahmen wird geregelt.
In diesem Abschnitt wird die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Urteilen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern geregelt.
Dieser Abschnitt behandelt die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Es wird festgelegt, welche Gerichte zuständig sind, wie die internationale Zuständigkeit geregelt ist und wie Verfahren zur Klage und Widerklage auf Nichtigkeit geführt werden.
Art. 80 GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Verlangt, dass spezielle Gerichte für Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig sind.
Art. 81 GGV → Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Art. 82 GGV → Internationale Zuständigkeit
Legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten fest.
Art. 83 GGV → Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
Verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte auch grenzüberschreitende Verletzungen erfasst.
Art. 84 GGV → Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Regelt das Verfahren zur Klage und Widerklage auf Nichtigkeit eines Geschmacksmusters.
Art. 85 GGV → Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden
Verlangt, dass die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.
Art. 86 GGV → Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
Regelt die rechtlichen Folgen von Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit.
Art. 87 GGV → Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Verlangt, dass Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit bindend sind.
Art. 88 GGV → Anwendbares Recht
Legt fest, welches Recht auf Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster anwendbar ist.
Art. 89 GGV → Sanktionen bei Verletzungsverfahren
Regelt die Sanktionen, die bei der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern verhängt werden können.
Art. 90 GGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Verlangt, dass Gerichte einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Rechten an Gemeinschaftsgeschmacksmustern ergreifen können.
Art. 91 GGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Koordination von Verfahren, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern stehen.
Art. 92 GGV → Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel
Verlangt, dass spezielle Gerichte der zweiten Instanz für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig sind.
Dieser Abschnitt regelt die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte fallen.
Art. 93 GGV → Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind
Regelt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Art. 94 GGV → Bindung des nationalen Gerichts
Verlangt, dass nationale Gerichte an Entscheidungen des Amts gebunden sind.
Dieser Titel regelt die Auswirkungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts auf das nationale Recht der Mitgliedsstaaten. Es wird festgelegt, wie parallele Klagen behandelt werden und wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit anderen nationalen Schutzformen interagiert.
Art. 95 GGV → Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Koexistenz von Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.
Art. 96 GGV → Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
Verlangt, dass nationale Schutzformen durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht beeinträchtigt werden.
Dieser Titel behandelt ergänzende Bestimmungen zur Funktionsweise und den Aufgaben des Amts für geistiges Eigentum der Europäischen Union. Es wird festgelegt, welche Befugnisse der Präsident und der Verwaltungsrat haben und welche Verfahrenssprache in den Verfahren genutzt wird.
In diesem Abschnitt werden allgemeine Regelungen zur Funktionsweise des Amts festgelegt. Es wird bestimmt, welche Verfahrenssprache verwendet wird und welche Veröffentlichungen und Eintragungen das Amt vornehmen muss.
Art. 97 GGV → Allgemeine Bestimmung
Regelt allgemeine Vorschriften über die Tätigkeit des Amts.
Art. 98 GGV → Verfahrenssprache
Legt fest, welche Sprachen in Verfahren vor dem Amt verwendet werden.
Art. 99 GGV → Veröffentlichung und Eintragung
Regelt die Veröffentlichung und Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Art. 100 GGV → Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten
Verlangt, dass der Präsident des Amts zusätzliche Befugnisse ausübt.
Art. 101 GGV → Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats
Regelt die zusätzlichen Befugnisse des Verwaltungsrats des Amts.
In diesem Abschnitt werden die Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Geschmacksmusterverfahren im Amt festgelegt.
Art. 102 GGV → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Art. 103 GGV → Prüfer
Legt die Aufgaben der Prüfer im Amt fest.
Art. 104 GGV → Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung
Regelt die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Rechtsabteilungen des Amts.
Art. 105 GGV → Nichtigkeitsabteilungen
Verlangt, dass spezielle Nichtigkeitsabteilungen für die Überprüfung von Nichtigkeitsanträgen zuständig sind.
Art. 106 GGV → Beschwerdekammern
Regelt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern im Amt.
In diesem Titel werden die Schlussbestimmungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung geregelt. Es wird festgelegt, wann die Verordnung in Kraft tritt und welche Übergangsbestimmungen gelten.
Art. 107 GGV → Durchführungsverordnung
Regelt die Durchführungsbestimmungen zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
Art. 108 GGV → Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern
Legt die Verfahrensvorschriften für die Arbeit der Beschwerdekammern fest.
Art. 109 GGV → Ausschuss
Verlangt die Einrichtung eines Ausschusses zur Überwachung der Verordnung.
Art. 110 GGV → Übergangsbestimmungen
Regelt Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten der Verordnung.
Art. 111 GGV → Inkrafttreten
Legt das Datum fest, an dem die Verordnung in Kraft tritt.
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12.Dezember 2001 (Abl. EG Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, 1 Bl. f. PMZ 2002, S. 152), und
→ Geschmacksmusterrecht (Nationales Geschmacksmusterrecht)