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geschmacksmusterrecht:ggv:durch_ihre_technische_funktion_bedingte_geschmacksmuster

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Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster

Artikel 8 (1) GGV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

Art. 8 (2), (3) GGV → Geschmacksmuster von Verbindungselementen

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nach Art. 8 Abs. 1 GGV nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Eine Übereinstimmung in solchen Merkmalen kann eine Verletzung des Schutzbereichs eines Geschmacksmusters nicht begründen. Ihnen kann daher auch für die Bestimmung des Gesamteindrucks eines Geschmacksmusters keine entscheidende Bedeutung zukommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die bei Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmende Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Die Vorschrift schließt den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt.1)

Das nationale Gericht hat für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen.2)

Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.3)

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV obliegt der Partei, die sich darauf beruft; es kommt jedoch eine sekundäre Darlegungslast des Designinhabers für in seiner Sphäre liegende Umstände in Betracht.4)

Die Prüfung ist für jedes Erscheinungsmerkmal gesondert vorzunehmen.5)

Bei der nach Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmenden Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses nach den für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umständen ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, handelt es sich um eine tatgerichtliche Würdigung. Sie ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat.6)

Die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) erforderliche Prüfung, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, ist für jedes den Gesamteindruck prägende Merkmal gesondert anhand aller für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umstände vorzunehmen.7)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 32 = WRP 2018, 546 - DOCERAM; Urteil vom 2. März 2023 - C-684/21, WRP 2023, 434 [juris Rn. 20] - Papierfabriek Doetinchem; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 10] - Papierspender
2)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 612 Rn. 38 - DOCERAM; EuGH, WRP 2023, 434 [juris Rn. 22 f.] - Papierfabriek Doetinchem; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 11] - Papierspender
3)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender
4)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 27 f.] - Papierspender
5)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 32] - Papierspender
6)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 21] - Papierspender
7)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; Bestätigung von EuGH, Urteil vom 8. März 2018 - C-395/16, GRUR 2018, 612 = WRP 2018, 546 - DOCERAM; Urteil vom 2. März 2023 - C-684/21, WRP 2023, 434 - Papierfabriek Doetinchem; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 - I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 = WRP 2021, 196 - Papierspender
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