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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:erloeschen_von_zahlungsverpflichtungen

finanzcheck24.de

Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen

Artikel 69 (1) GGV

Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

Artikel 69 (2) GGV

Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Artikel 69 (3) GGV

Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist. In diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/erloeschen_von_zahlungsverpflichtungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1