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geschmacksmusterrecht:ggv:dingliche_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster

finanzcheck24.de

Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 29 (1) GGV

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

Artikel 29 (2) GGV

Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/dingliche_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1