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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:durchfuehrungsverordnung

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Durchführungsverordnung

Artikel 107 (1) GGV

Die Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 107 (2) GGV

Außer den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden Gebühren in den nachstehend aufgeführten Fällen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und einer Gebührenordnung erhoben:

a) verspätete Bezahlung der Eintragungsgebühr,

b) verspätete Bezahlung der Bekanntmachungsgebühr,

c) verspätete Bezahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung,

d) verspätete Bezahlung der zusätzlichen Gebühren für Sammelanmeldungen,

e) Ausstellung einer Kopie der Eintragungsurkunde,

f) Eintragung der Übertragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

g) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster,

h) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts,

i) Ausstellung eines Registerauszugs,

j) Akteneinsicht,

k) Ausstellung von Kopien von Unterlagen aus den Akten,

l) Mitteilung von Informationen aus einer Akte,

m) Überprüfung der Festsetzung der zu erstattenden Verfahrenskosten,

n) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung.

Artikel 107 (3) GGV

Die Durchführungsverordnung und die Gebührenordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 109 Absatz 2 [→ Ausschuss] angenommen und geändert.

Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/durchfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1