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Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] findet die Berufung bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.
Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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