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geschmacksmusterrecht:ggv:recht_des_entwerfers_auf_nennung

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Recht des Entwerfers auf Nennung

Artikel 18 GGV

Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten.

Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/recht_des_entwerfers_auf_nennung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1