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geschmacksmusterrecht:ggv:amtshilfe

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Amtshilfe

Kapitel XVII GGDV:
Artikel 77 GGDV → Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 78 GGDV → Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

Artikel 75 GGV

Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen.

Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.

Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) → Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/amtshilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1