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Zusätzlich zu den Befugnissen, die dem Verwaltungsrat durch die Artikel 121 ff. der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder andere Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden:
a) legt der Verwaltungsrat den Tag fest, an dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern erstmals eingereicht werden können;
b) wird er vor der Annahme von Leitlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung auf Formerfordernisse und Prüfung der Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsverfahren sowie in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.
Art. 97 - 101 GGV (Titel XI, Abschnitt 1) → Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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