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Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 45 [→ Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse] Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben.
Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 [→ Erfordernisse der Anmeldung] und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) [→ Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse], einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen.
Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) [→ Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse] und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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