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geschmacksmusterrecht:ggv:anmeldetag

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Anmeldetag

Artikel 38 (1) GGV

Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [→ Erfordernisse der Anmeldung] beim Amt oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind.

Artikel 38 (2) GGV

Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [→ Erfordernisse der Anmeldung] eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das Amt diese Unterlagen erhalten hat.

Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/anmeldetag.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1