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geschmacksmusterrecht:ggv:ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte_sind

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Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind

Artikel 93 (1) GGV

Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 [→ Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens] Absatz 1 oder Absatz 4 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.

Artikel 93 (2) GGV

Ist nach Artikel 79 [→ Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens] Absatz 1 oder Absatz 4 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] genannten Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Art. 93 - 94 GGV (Titel IX, Abschnitt 3) → Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte_sind.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1