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Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 79 [→ Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens] Absatz 1 oder Absatz 4 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] genannten Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Musterrecht in diesem Staat betreffen.
Ist nach Artikel 79 [→ Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens] Absatz 1 oder Absatz 4 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] genannten Klagen, die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Art. 93 - 94 GGV (Titel IX, Abschnitt 3) → Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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